An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürften umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse seien. Das Gericht habe den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen würden und es habe allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötige. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei sei das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern.