3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. September 2015 am 9. Dezember 2019 abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit treffe. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gelte ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürften umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse seien.