Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E. 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage 2013, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).