1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung / Prozessleitung, vom 9. Dezember 2019 (ZP 15 65), mit welchem das Gesuch des A.__ (Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Scheidungsverfahren ZK 15 33 abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).