E. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache auf dem Zirkularweg abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Erwägungen: