Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 wurden von der Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. März 2015 und das Massnahmebegehren vom 17. September 2015 sowie die Anträge zur Scheidung vom 4. Januar 2016, je samt dazu eingereichter Urkunden, einverlangt (amtl. Bel. 4). Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 kam die Vorinstanz der Aufforderung nach, worauf der Rechtsschriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (amtl. Bel. 6).