D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Erstattung einer Vernehmlassung und Übergabe der Verfahrensakten eingeladen (amtl. Bel. 2). Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil vom 9. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme (amtl. Bel. 3). Als Verfahrensakten wurden das angefochtene Urteil (ZP 15 65) und die unbegründete Scheidungsklage vom 16. September 2015 sowie ein Empfangsschein eingereicht.