B. Gleichentags, mithin mit Urteil vom 9. Dezember 2019, wies die Prozessleitung im Verfahren ZP 15 65 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Scheidungsverfahren ab. C. Gegen den ablehnenden Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde einreichen und beantragen (amtl. Bel. 1): «1. Das Urteil vom 09. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und – Verbeiständung zu gewähren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.»