Aus demselben Grund konnte kein Ehegattenunterhalt festgelegt werden. In güterrechtlicher Hinsicht wurde das eheliche Miteigentum am Stockwerkeigentum Nr. __ und am Autoabstellplatz Nr. __ der Ehefrau übertragen, unter vollständiger Entlassung des Ehemannes aus der Schuldpflicht. Die Gerichtskosten von Fr. 5'677.50 wurden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen Fr. 2'838.75 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt.