In der Folge vermochten sich die Ehegatten im Scheidungsverfahren vollumfänglich zu einigen. Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht schied die Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB und genehmigte im Verfahren ZK 15 33 mit Urteil vom 9. Dezember 2019 die von den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Darin wurden unter anderem Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 300.00 für zwei Kinder zugesprochen, unter dem Hinweis, dass mangels Leistungsfähigkeit des Vaters derzeit keine den Barbedarf deckenden Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können. Aus demselben Grund konnte kein Ehegattenunterhalt festgelegt werden.