Ein weiteres Massnahmebegehren liess der Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 einreichen, ebenfalls verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wiederum wurde auf das Massnahmebegehren nicht eingetreten und das beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. 3 │ 15