Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer sodann im Scheidungsverfahren ZK 15 33 die Begründung der Scheidungsklage in Bezug auf die Nebenfolgen, über die sich die Ehegatten zwischenzeitlich nicht einigen konnten, einreichen. Wiederum liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigebung einer Rechtsbeiständin beantragen.