Mit Eingabe vom 17. September 2015 liess er überdies sinngemäss vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragen, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (ZE 15 165). Auf das Massnahmebegehren wurde nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.