Mit Eingabe vom 16. September 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) am Kantonsgericht Nidwalden einreichen und darin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigebung einer Rechtsbeiständin beantragen (ZP 15 65). Mit Eingabe vom 17. September 2015 liess er überdies sinngemäss vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragen, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (ZE 15 165).