A. Mit Urteil vom 18. Juni 2013 genehmigte das Kantonsgericht Nidwalden im Verfahren ZE 13 121 eine von B.__ und dem im damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen A.__ (Beschwerdeführer) abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Die Prozesskosten wurden zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege an beide Parteien einstweilen auf die Staatskasse genommen. Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Abänderungsbegehren einreichen, auf welches mit Urteil vom 15. September 2015 nicht eingetreten wurde. Das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.