{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_22279_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/22279", "Checksum": "85d9139953a27548a57d189a9828a2f2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["22279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2020 22279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:37", "Checksum": "c860e03338352a2afbdca77cb040b3d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)\n\nist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeit durch Nachfristansetzung zu verbessern. Kommt hinzu, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Güterrecht\ndie Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass mit der Liegenschaft genügend Mittel zur Tragung\nder Prozesskosten vorhanden sind. Richtig ist einzig der Einwand, dass die Vorinstanz das\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zeitpunkt dessen Einreichung hätte beurteilen sollen. Es wäre aber am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen, diesbezüglich vorab\neinen Entscheid zu verlangen. Eine verspätete Beurteilung des Gesuches begründet keine\nbesondere Anspruchsgrundlage, auch in diesem Fall sind einzig die finanziellen Verhältnisse\nim Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend.\n\n3.8\nDemgemäss erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und wird abgewiesen.\n\n4.\nDie Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden der\nunterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte\nKostenlosigkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich auf das Bewilligungsverfahren und gilt dementsprechend nicht für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III\n470).\n\nDie Gerichtskosten werden auf Fr. 200.00 festgesetzt (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [Gesetz über die\nKosten in Verfahren vor den Gerichten und Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2])\nund dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n5.\nDer Beschwerdeführer liess für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und\nBeigebung einer Rechtsbeiständin beantragen (Verfahren P 20 1). Nach den vorstehenden\nAusführungen ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit präsidialiter abzuweisen.\n15 │ 15\n\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer Rechtsbeiständin für\ndas Beschwerdeverfahren (Verfahren P 20 1) wird präsidialiter abgewiesen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheides an:\n− Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald (GU, zweifach)\n− Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung)\n− Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)\n\nStans, 29. April 2020\n\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nBeschwerdeabteilung in Zivilsachen\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Carmen Meier\n\nVersand:\n\nRechtsmittelbelehrung\n"}