{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_22279_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/22279", "Checksum": "85d9139953a27548a57d189a9828a2f2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["22279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2020 22279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:37", "Checksum": "c860e03338352a2afbdca77cb040b3d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)\n\nDer Beschwerdeführer beantragt in seinen vielfältigen Eingaben die unentgeltliche Rechtspflege stets mit dem Verweis auf die Mankosituation im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung. Ausgeklammert wird dagegen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage und mithin im Zeitpunkt der Stellung des vorliegend zu beurteilenden Gesuches\nMiteigentümer der ehelichen Liegenschaft war, welche bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu\nberücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund hätte - im Rahmen der den Beschwerdeführer\ntreffenden Mitwirkungsobliegenheit, welche zur Darstellung und soweit möglich zum Nachweis\nder gesamten finanziellen Situation inklusive der Möglichkeit zur Kreditaufnahme verpflichtet -\nAnlass bestanden, im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fundierte Ausführungen zur\nFrage der Hypothekenaufstockung zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_174/2016 vom\n26. Mai 2016 E. 2.3 mit diversen Verweisen). Der Beschwerdeführer hat dies unterlassen, er\nhat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt nicht begründet. Er hat sich damit\nbegnügt, im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung Ausführungen zur\nehelichen Liegenschaft zu machen und dabei unbelegte Berechnungsvarianten aufzuzeigen,\nwelche zu unpräzise und vage sind, um die von ihm geltend gemachte Bedürftigkeit, welche\nim Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend ist, beurteilen zu können. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht mangels Substantiierung abgewiesen.\n\n3.6\nDie Vorinstanz hat im Übrigen das Gesuch zu Recht auch mangels Bedürftigkeit abgewiesen,\nda der Beschwerdeführer die Hypothek auf der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft\nhätte erhöhen können. Seine im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung\nvorgetragene Behauptung, dass er im Falle der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils\nder Ehefrau bzw. bei einer geschuldeten Ausgleichszahlung an diese die Liegenschaft verkauft\nwerden müsse, da er wohl nicht in der Lage sein werde, höhere Hypothekarzinsen zu bezahlen, blieb unbelegt. Es wäre aber von einer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden\nPartei die anwaltlich vertreten ist zu verlangen, dass sie einen solchen Nachweis auflegt. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer dann ohnehin auch geltend, dass eine Erhöhung (der Hypothek) von der Zusage der Bank abhänge, was aber noch nicht abgeklärt sei\nund auch von der Gegenseite zuerst gutgeheissen werden müsse. Mit diesen Ausführungen\nwiederum räumt er schliesslich selber ein, dass die Erhöhung der Hypothek also auch seiner\nAnsicht möglich sein könnte, eine Zusage von der Bank und das Einverständnis der Gattin\n13 │ 15\n\naber noch abzuklären seien. Seine Argumentation in der Beschwerde, dass die Vorinstanz es\nunterlassen habe, die Tragbarkeit bzw. Zumutbarkeit für die Erhöhung der Hypothek der Liegenschaft zu klären, ist also widersprüchlich und stösst ins Leere. Es geht nicht an, in Bezug\nauf güterrechtliche Forderungen die Erhöhung der Hypothek als taugliche Option anzubieten,\num dann im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen\nRechtspflege die Erhöhungsmöglichkeit zu bestreiten und der Vorinstanz diesbezüglich fehlerhafte Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selber\neinräumte, dass, sofern eine Erhöhung der Hypothek über die Bank nicht realisierbar wäre,\ndie Liegenschaft allenfalls zu verkaufen wäre. Damit impliziert er gerade selbst, dass mit einem\nVerkauf der Liegenschaft ein Nettoerlös erzielbar wäre, womit folglich auch Mittel zur Finanzierung des Scheidungsprozesses zur Verfügung stünden. Insoweit er in seiner Beschwerde\nder Vorinstanz vorwirft, diese habe zu Unrecht auch den Verkauf des Miteigentumsanteils als\nMöglichkeit in Betracht gezogen, was unrealistisch sei, verhält er sich ebenfalls widersprüchlich. Er selber hat diese Möglichkeit in Betracht gezogen. Dass der Beschwerdeführer selbst\nvon einem substanziellen Nettowert der Liegenschaft ausging, ergibt sich letztlich auch unter\nBerücksichtigung der vom Beschwerdeführer in einer dritten Variante geltend gemachten Ausgleichszahlung von Fr. 175'830.00. Mit seinen Berechnungen zum Güterrecht jedenfalls stellt\nder Beschwerdeführer die eheliche Vermögenslage offensichtlich so dar, dass Nettovermögen\nzu seinen Gunsten vorhanden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat folglich weder den Nachweis erbracht, dass eine weitere Belehnung\nder Liegenschaft nicht möglich, noch dass eine Veräusserung nicht zumutbar wäre. Somit ist\ndie Mittellosigkeit nicht erstellt. Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu\nRecht verneint.\n\n3.7\nDer Beschwerdeführer bringt letztlich noch vor, dass eine Kreditgewährung im Rahmen der\nFestlegung der güterrechtlichen Ausgleichzahlung zu berücksichtigen gewesen wäre. Das\nkönne nun nicht mehr geschehen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, mit prozessleitender\nVerfügung das Gesuch zu behandeln und den Beschwerdeführer aufzufordern, einen Kreditnachweis zu erbringen.\n\nWie bereits mehrfach erwähnt, gehört es zu den Mitwirkungsobliegenheiten der gesuchstellenden Partei, alle für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Urkunden aufzulegen. Es\n14 │ 15\n\n"}