{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_22279_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/22279", "Checksum": "85d9139953a27548a57d189a9828a2f2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["22279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2020 22279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:37", "Checksum": "c860e03338352a2afbdca77cb040b3d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)\n\nAus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner unbegründeten Scheidungsklage vom 16. September 2015 zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte,\njedoch dieses nicht begründete bzw. keinerlei Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. Er beantragte jedoch, dass «in güterrechtlicher Hinsicht […] die Durchführung der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die gemeinsame Wohnung in Stans und\nihres übrigen Vermögens» vorgenommen werde. Ausserdem stellte er den prozessualen Antrag, dass die Einigungsverhandlung und das Massnahmebegehren parallel an die Hand genommen werden sollen, da es nicht opportun sei, zuerst den Massnahmeentscheid abzuwarten. In einer kurzen \"Begründung\" wurde ausgeführt, dass sich dieses Scheidungsbegehren\nunter anderem auf die im noch separat einzureichenden Massnahmebegehren aufzulegenden\nUnterlagen stützen würde. Es werde beantragt, dass für die Einigungsverhandlung diese sehr\nrelevanten Unterlagen respektive dieses Dossier bezogen werde. Hingewiesen werde im Besonderen auf das Abänderungsbegehren und die dort aufgelegten Unterlagen vom 18. März\n2015.\n\nIm von ihm zur Edition beantragten Massnahmebegehren vom 17. September 2015, worin der\nBeschwerdeführer wiederum die unentgeltliche Rechtspflege beantragen liess, machte er Ausführungen zur Mangelsituation und berief sich zudem auf eine «erdrückende Schuldenlast».\nDiese wird jedoch nicht konkret beziffert, sondern für «Schuldenabzahlung» in der Berechnung\ndes Notbedarfs für \"Steuern\" Fr. 50.00, für «RA Zumtaugwald» Fr. 100.00 und für «Theba AG»\nFr. 309.00 monatlichen Aufwendungen geltend gemacht. Bei Letzterem soll es sich um Abzahlungen eines Privatdarlehens in Höhe von Fr. 20'000.00 handeln. Auch werden zum Nachweis von Schulden lediglich die Kopie eines Zahlungsbefehls vom 9. Januar 2015 über\nFr. 169.60 (Concordia), die Kopie der Anzeige über die Ausstellung eines Verlustscheins über\nFr. 4'696.20 (UBS AG, Card Center) vom 29. Januar 2015 sowie eine Pfändungsankündigung\n11 │ 15\n\nvom 2. März 2015 über den Betrag von Fr. 576.65 (Concordia) aufgelegt. Dagegen fehlen\nsubstantiierte Ausführungen zur gesamten Schulden- bzw. Vermögenssituation.\n\nIm vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Gesuch um Abänderung vom 18. März 2015\nfinden sich im Wesentlichen nur Ausführungen zur Einkommens- und Bedarfssituation aus der\nSicht des Beschwerdeführers, jedoch keinerlei substantiierte Ausführungen zur Vermögensund Schuldenlage.\n\nIn der begründeten Scheidungsklage vom 4. Januar 2016 sodann machte der Beschwerdeführer auf Seite 6 der Eingabe eheliche Schulden in Höhe von Fr. 43'703.17 geltend, wobei er\ndiese im Umfang von Fr. 39'772.00 sich zuschreibt. Im Weiteren macht er teilweise schwer\nnachvollziehbare Berechnungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Jedenfalls schlägt\ner vor, dass der Ehefrau eine Ausgleichzahlung in Höhe von Fr. 67'500.00 zustünde, sofern\nder Miteigentumsanteil der Ehefrau auf ihn übertragen würde. Dies wird ergänzt mit der Relativierung, dass in diesem Fall die Liegenschaft aber verkauft werden müsse, da der Beschwerdeführer wohl nicht in der Lage sein werde, einen höheren Hypothekarzins zu bezahlen, um\ndie Ausgleichzahlung zu finanzieren. Hinzu komme, dass bis anhin keine Amortisation geleistet worden sei und eine Erhöhung deswegen von der Zusage der Bank abhänge. Das sei\nallerding nicht abgeklärt und müsse auch von der Gegenseite zuerst gutgeheissen werden im\ngrundsätzlichen als auch was die Höhe anbelange. In einer Variante schlägt er sodann vor,\ndass die Ehefrau ihm ebenfalls ihren Miteigentumsanteil einräume, sie aber ein Wohnrecht\nerhalte bis das jüngste Kind 25-jährig sei, wobei sie die Hypothekarzinsen und Nebenkosten\nzu begleichen habe. Letztlich schlug der Beschwerdeführer als weitere Variante vor, dass die\nEhefrau die Liegenschaft übernehmen solle, ihm dann aber Investitionen in Höhe von\nFr. 175'830.00 zu erstatten seien.\n\n3.5\nInsoweit die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels rechtsgenüglicher Substantiierung abgewiesen hat, wird weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer\nnachvollziehbar gemacht, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte bzw. entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar\nfestgestellt hätte. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass es Sache des Gerichts\nwäre, aus diversen Eingaben einer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden anwaltlich\nvertreten Partei sich die passende Begründung zusammenzusuchen, ändert dies nichts an der\n12 │ 15\n\nvorinstanzlichen Schlussfolgerung der mangelnden Substantiierung des Gesuches im vorliegenden Fall.\n\n"}