{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_22279_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/22279", "Checksum": "85d9139953a27548a57d189a9828a2f2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["22279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2020 22279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:37", "Checksum": "c860e03338352a2afbdca77cb040b3d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)\n\nAuch die Frage der Tragbarkeit sei eine solche der Zumutbarkeit. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob eine Erhöhung der Hypothek ohne Amortisation überhaupt möglich\ngewesen wäre. Darüber hinaus hätte geprüft werden müssen, ob auch ohne Amortisation die\nZinslast tragbar gewesen wäre. Beides könne vorliegend füglich verneint werden. Angesichts\nder Schuldensituation des Beschwerdeführers sei es unwahrscheinlich, dass die Bank nach\nder Trennung der Ehegatten einer Erhöhung der Hypothek auch nur für Fr. 26'000.00 zugestimmt hätte, erst recht nach erfolgter Trennung, in Anbetracht der Unterhaltsverpflichtungen\ngegenüber den Kindern und der Ehefrau. Dass ein Mankofall bestanden habe, sei dem Gericht\nbekannt gewesen. Somit wäre die daraus entstandene Zinspflicht kaum tragbar gewesen, da\nsein Notbedarf auf das Minimum reduziert gewesen sei. Die Belehnung und Veräusserung sei\nihm nicht zumutbar gewesen.\n\n3.3\nNach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht\nüber die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche\nRechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c\nZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen\nLebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit\nbeurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt\nder Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I\n225 E. 2.5.1).\n9 │ 15\n\nVerfügt die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei über Grundeigentum, hat sie\nsich die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw.\nAufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar,\nwenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel\nerwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. Bei Bejahung der Zumutbarkeit ist der gesuchstellenden Partei für die Veräusserung eine angemessene Frist anzusetzen. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche\nRechtspflege zu bewilligen (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015\nE. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; FRANK EMMEL, in: Sut-\nter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 117\nZPO). Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft\nnicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt (Urteil\ndes Obergerichts des Kantons Zürich LE170027 vom 17. Januar 2018, S. 51, E. H.1c).\n\nAn die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende\nPerson selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Das Gericht hat\nden Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten\nbestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die\nes zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht\nnach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges\noder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen\nObliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f.; 5A_327/2017 vom 2. August 2017\nE. 4.1.3; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2; 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3;\n5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2). Im Übrigen\ndient auch die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer anwaltlich vertretenen Partei auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 mit diversen Verweisen).\n10 │ 15\n\n3.4\nUnbestritten und im Übrigen aufgrund früherer Verfahren gerichtsnotorisch ist, dass in den\nfamilienrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltsberechnungen seit der Trennung, mithin seit dem Jahre 2013, eine Mankosituation vorlag, der Beschwerdeführer also nach Tragung der Unterhaltslasten auf das\nExistenzminimum verwiesen war. Nichtsdestotrotz liess er durch seine Rechtsanwältin mehrere aussichtslose Verfahren anheben, für welche sämtliche Gesuche um unentgeltliche\nRechtspflege jeweils wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden.\n\n"}