{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_22279_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/22279", "Checksum": "85d9139953a27548a57d189a9828a2f2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["22279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2020 22279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:37", "Checksum": "c860e03338352a2afbdca77cb040b3d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)\n\n3.\n3.1\nDie Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. September 2015 am\n9. Dezember 2019 abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die gesuchstellende\nPerson eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit treffe. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gelte ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürften umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer\ndiese Verhältnisse seien. Das Gericht habe den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen würden und es habe allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötige. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei sei das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern.\nWenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht oder nicht genügend nachkomme, könne das Gesuchs mangels ausreichender Substantiierung oder mangels\nBedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden. Vorliegend habe der anwaltlich vertretene Gesuchsteller sein Gesuch weder in der Klage vom 16. September 2015 noch anlässlich der\nHauptverhandlung vom 28. November 2019 genügend begründet, womit es mangels Substantiierung abzuweisen sei.\n\nDie Vorinstanz wies das Gesuch überdies zusammengefasst mit der Begründung ab, dass der\nGesuchsteller die Hypothek auf der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft jederzeit\nhätte erhöhen können. Der Gesuchsteller sei bei Gesuchseinreichung und bis Abschluss des\nScheidungsverfahrens Miteigentümer der Stockwerkeigentums Nr.__ und Autoabstellplatz\nNr.__, GB Stans, gewesen. Gemäss amtlicher Verkehrswertschätzung betrage der Wert der\n7 │ 15\n\nLiegenschaft Fr. 580'000.00, belastet mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 360'000.00. Der\nGesuchsteller selbst gehe aufgrund einer privaten Verkehrswertschatzung sogar von einem\nWert von Fr. 710'000.00 aus. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe\nder um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Grundeigentümer die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredites zu beschaffen. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller habe es gänzlich unterlassen, das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren zu begründen, es fehlten folglich auch\nAusführungen betreffend die fehelende Möglichkeit der Aufstockung der Hypothek.\n\nDem Gericht seien wohl die finanziellen Verhältnisse aufgrund der in Bezug auf die Kinderbelange geltenden Offizialmaxime im Ehescheidungsverfahren bekannt. Diese würden aufzeigen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beide Ehegatten in engen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten und bezüglich Unterhaltsbeiträge ein Mankofall resultiert habe. Inwiefern der Gesuchsteller jedoch durch die Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft oder\nallenfalls Verkauf seines Miteigentumsanteils nicht die notwendigen Mittel hätte erzielen können, lege er bzw. seine Rechtsanwältin nicht dar. Ausgehend von der durch das Gericht in\nAuftrag gegebenen Verkehrswertschätzung von Fr. 580'000.00, in Abzug der darauf lastenden\nHypothek von Fr. 360'000.00, betrage der Nettoverkehrswert der zwischen den Ehegatten\nhälftig zu teilenden Liegenschaft Fr. 220'000.00.\n\nIm Weiteren errechnete die Vorinstanz die vom Gesuchsteller maximal zu erwartenden Prozesskosten im Scheidungsverfahren mit Fr. 26'000.00 und schloss, dass bei der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek im Umfang von 62% nicht erkennbar sei, dass eine Mehrbelastung in der Höhe von Fr. 26'000.00 nicht möglich wäre. Folglich sei auch die Bedürftigkeit nicht\nnachgewiesen.\n\n3.2\nDie beschwerdeführerische Anwältin stellt in ihrer Beschwerde einen kurzen Abriss eines Teils\nder bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers dar und erachtet es als lohnend, dass die\nfinanzielle Seite des Beschwerdeführers beleuchtet werde. Sodann erläutert sie dessen Lohnentwicklung in den Jahren 2012 bis 2016. Der Beschwerdeführer rügt den vorinstanzlichen\nEntscheid in der Folge zusammengefasst und im Wesentlichen als willkürlich. Einerseits würden wesentliche Fakten unterschlagen, andererseits sei das Ergebnis stossend. Das Gericht\nübersehe vorab, dass im Gesuch um Einigung der Prozessantrag gestellt worden sei, dass\ndie Scheidungsklage und die Massnahmebegehren parallel an die Hand genommen werden\n8 │ 15\n\nsollten. Dies sei in der Folge zwar gemacht worden sei, es werde jedoch ausgeklammert, dass\nim ersten Massnahmebegehren wesentliche Ausführungen zur Schuldensituation des Beschwerdeführers gemacht worden seien, er unter einer erdrückenden Schuldenlast leide und\nkrank sei. In den Anträgen zur Scheidung vom 4. Januar 2016 seien zu seinen Lasten Schulden von Fr. 39'771.67 aufgelistet worden. Die Nichtberücksichtigung dieser Schuld sei unter\ndem Aspekt der Zumutbarkeit der Erhöhung der Hypothek willkürlich. Man könne bei derart\nengen Einkommensverhältnissen, wo keine Reserven vorhanden seien (Mankofall), nicht verlangen, dass zusätzlich zu bestehenden Schulden noch weitere Schulden begründet würden.\n\n"}