{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_22279_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/22279", "Checksum": "85d9139953a27548a57d189a9828a2f2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["22279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2020 22279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:37", "Checksum": "c860e03338352a2afbdca77cb040b3d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)\n\nD.\nMit Schreiben vom 30. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Erstattung einer Vernehmlassung und Übergabe der Verfahrensakten eingeladen (amtl. Bel. 2). Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil vom 9. Dezember 2019 auf\neine Stellungnahme (amtl. Bel. 3). Als Verfahrensakten wurden das angefochtene Urteil (ZP\n15 65) und die unbegründete Scheidungsklage vom 16. September 2015 sowie ein Empfangsschein eingereicht.\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2020 wurden von der Vorinstanz das Abänderungsbegehren\ndes Beschwerdeführers vom 18. März 2015 und das Massnahmebegehren vom 17. September 2015 sowie die Anträge zur Scheidung vom 4. Januar 2016, je samt dazu eingereichter\nUrkunden, einverlangt (amtl. Bel. 4). Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 kam die Vorinstanz\nder Aufforderung nach, worauf der Rechtsschriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde\n(amtl. Bel. 6).\n\nE.\nDie Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache auf dem Zirkularweg abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Kantonsgerichts\nNidwalden, Zivilabteilung / Prozessleitung, vom 9. Dezember 2019 (ZP 15 65), mit welchem\ndas Gesuch des A.__ (Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nund Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Scheidungsverfahren ZK 15 33 abgewiesen\nwurde. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2\nZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Vorverfahren beteiligt war (formelle Beschwer) und durch den Entscheid in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt\n5 │ 15\n\nist (materielle Beschwer). Letztere liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schützenswertes Interesse an dessen\nAufhebung oder Abänderung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE\nAFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO).\nBeschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, das\nin Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 und 22 Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes [GerG;\nNG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist formell wie materiell beschwert und hat seine Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2.\nGemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)\noder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz\nzu, d.h. die volle Kognition (BLICKENSTORFER KURT, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo\nSchwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu\nArt. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch\nnur beschränkt überprüfbar, da die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gebunden ist. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER,\na.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO; vgl. auch HANS REISER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu\nArt. 278 SchKG). Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321\nAbs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund\nsich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden\nsoll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung\ndes angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (SPÜHLER KARL, in: Basler Kommentar,\nSchweizerisches Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 und N. 15 zu Art. 311\nZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Wer lediglich wiederholt, was er schon vor Vorinstanz vorgetragen hat, genügt den Anforderungen nicht (MYRJAM A. GEHRI, in: Kommentar ZPO,\nGehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 321 ZPO).\n6 │ 15\n\nBei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen,\nob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher\nVertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E. 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage 2013, N. 15 zu Art. 321 ZPO).\n\nSodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue\nBeweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n"}