{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2020-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_22279_2020-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/22279", "Checksum": "85d9139953a27548a57d189a9828a2f2"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["22279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2020 22279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2020 22279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:37", "Checksum": "c860e03338352a2afbdca77cb040b3d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2020 22279\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege (BAZ 20 3)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nBAZ 20 3 Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020/Abweisung\nP 20 1\n\nEntscheid vom 29. April 2020\nBeschwerdeabteilung in Zivilsachen\n\nZirkulationsentscheid\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nOberrichterin Rahel Jacob,\nOberrichter Rolf Gabriel,\nGerichtsschreiberin Carmen Meier.\n\nVerfahrensbeteiligte A.___,\nvertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonsgericht Nidwalden,\nZivilabteilung / Prozessleitung, Rathausplatz 1, Postfach\n1244, 6371 Stans,\n\nVorinstanz.\n\nGegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung\neiner Rechtsbeiständin\n\nUrteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/\nProzessleitung, vom 9. Dezember 2019 (ZP 15 65).\n2 │ 15\n\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Urteil vom 18. Juni 2013 genehmigte das Kantonsgericht Nidwalden im Verfahren ZE 13\n121 eine von B.__ und dem im damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen A.__ (Beschwerdeführer) abgeschlossene Trennungsvereinbarung. Die Prozesskosten wurden zufolge\ngewährter unentgeltlicher Rechtspflege an beide Parteien einstweilen auf die Staatskasse genommen.\n\nMit Eingabe vom 18. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein\nAbänderungsbegehren einreichen, auf welches mit Urteil vom 15. September 2015 nicht eingetreten wurde. Das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zufolge\nAussichtslosigkeit abgewiesen.\n\nMit Eingabe vom 16. September 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) am Kantonsgericht Nidwalden einreichen und darin die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege und Beigebung einer Rechtsbeiständin beantragen (ZP 15 65).\nMit Eingabe vom 17. September 2015 liess er überdies sinngemäss vorsorgliche Massnahmen\nfür die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragen, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (ZE 15 165).\nAuf das Massnahmebegehren wurde nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.\n\nMit Eingabe vom 4. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer sodann im Scheidungsverfahren\nZK 15 33 die Begründung der Scheidungsklage in Bezug auf die Nebenfolgen, über die sich\ndie Ehegatten zwischenzeitlich nicht einigen konnten, einreichen. Wiederum liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigebung einer Rechtsbeiständin beantragen.\n\nEin weiteres Massnahmebegehren liess der Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 einreichen,\nebenfalls verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wiederum wurde auf das Massnahmebegehren nicht eingetreten und das beantragte Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.\n3 │ 15\n\nIn der Folge vermochten sich die Ehegatten im Scheidungsverfahren vollumfänglich zu einigen. Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht schied die Ehe gestützt auf\nArt. 114 ZGB und genehmigte im Verfahren ZK 15 33 mit Urteil vom 9. Dezember 2019 die\nvon den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Darin\nwurden unter anderem Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 300.00 für zwei Kinder zugesprochen, unter dem Hinweis, dass mangels Leistungsfähigkeit des Vaters derzeit keine den Barbedarf deckenden Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können. Aus demselben Grund\nkonnte kein Ehegattenunterhalt festgelegt werden. In güterrechtlicher Hinsicht wurde das eheliche Miteigentum am Stockwerkeigentum Nr. __ und am Autoabstellplatz Nr. __ der Ehefrau\nübertragen, unter vollständiger Entlassung des Ehemannes aus der Schuldpflicht. Die Gerichtskosten von Fr. 5'677.50 wurden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen\nFr. 2'838.75 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass jede Partei die eigenen\nAnwaltskosten trägt.\n\nB.\nGleichentags, mithin mit Urteil vom 9. Dezember 2019, wies die Prozessleitung im Verfahren\nZP 15 65 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer Rechtsbeiständin\nfür das Scheidungsverfahren ab.\n\nC.\nGegen den ablehnenden Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar\n2020 Beschwerde einreichen und beantragen (amtl. Bel. 1):\n\n«1. Das Urteil vom 09. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege\nund – Verbeiständung zu gewähren.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.»\n\nDarüber hinaus beantragte er auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die von ihm mit Schreiben vom 31. Januar 2020 eingeforderten ergänzenden Urkunden reichte er mit Eingabe vom 3. März 2020 teilweise nach.\n4 │ 15\n\n"}