5. Die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 29'232.05 werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden auf die Staatskasse genommen. 7. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'474.90 entschädigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt André Britschgi nach Rechtskraft des Urteils Fr. 6'474.90 zu überweisen. 8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin von Fr. 4'622.80 gehen zulasten des Staates.