1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 5. Februar 2018, mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen sind. 2. In Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Dem Berufungskläger wird keine Genugtuung zugesprochen.