Der Eingriff war weder in zeitlicher Hinsicht übermässig noch entfaltete er eine über das Strafverfahren ausgehende Aussenwirkung. Überdies wird weder dargetan, inwiefern die Folgen des vorliegenden Strafverfahrens für den Beschuldigten über die psychischen Belastungen hinausgehen, die mit jedem Strafverfahren mit ähnlichen Vorwürfen einhergehen, noch wird eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des Beschuldigten nachgewiesen. Der Beschuldigte hat folglich keinen Genugtuungsanspruch, weshalb sein Begehren abzuweisen ist. Demnach erkennt das Obergericht: