Bei der angeordneten körperlichen Untersuchung handelt es sich um eine äussere, schmerzlose Vermessung des äusseren Geschlechtsteils durch Fachärzte in den Räumlichkeiten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) in Zürich (act. 1.63). Das rein subjektive Unbehagen des Beschuldigten bei der Entblössung des Geschlechtsteils vermag keinen Genugtuungsanspruch zu begründen. Die Untersuchung kann nicht als besonders schwerer Eingriff in die körperliche Integrität bzw. der persönlichen Verhältnisse qualifiziert werden. Der Eingriff war weder in zeitlicher Hinsicht übermässig noch entfaltete er eine über das Strafverfahren ausgehende Aussenwirkung.