Mithin muss eine gewisse Intensität vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung, die Behandlung des Falles in den Massenmedien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden (W EHRENBERG/FRANK in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstraf-pro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 ff.