12.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen). Mithin muss eine gewisse Intensität vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann.