11.5 Das von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachte Honorar im Betrage von Fr. 4'622.80 (Honorar Fr. 4'180.00 [19 Std. à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 112.30, MWSt 7.7 % Fr. 330.50) erscheint angemessen und kann in diesem Umfang genehmigt werden. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Vivian Lüdin mit Fr. 4'622.80 zu entschädigen. 12. 12.1 Der Berufungskläger verlangt aufgrund der mit dem Strafverfahren einhergehenden Behauptungen und Anschuldigungen erlittenen seelischen Unbill sowie angeordneten Untersuchung der Geschlechtsorgane eine Genugtuung von im Minimum Fr. 5'000.00.