11.2 Die Entscheidgebühr im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden; NG 261.2]). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 11.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens besteht kein Raum für eine Kostenauflage an den Beschuldigten.