11.1 Die Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 29'232.05 sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.