Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 17'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 14. August 2013 zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte mangels Beweis in dubio pro reo von Schuld und Strafe freigesprochen, mithin der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt somit illiquid ist, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteilsdispositiv wird in diesem Sinne in Ziffer 3 berichtigt. 11.