Aus den objektiven Beweismitteln alleine lässt sich kein direkter Beweis für eine sexuelle Nötigung bzw. versuchte Nötigung entnehmen. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt der Anklage anhand der vorliegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend von den ihm vorgeworfenen Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung freizusprechen ist.