9. Zwischen den Parteien kam es unbestrittenermassen zu einer sexuellen Handlung. Auch wenn den Aussagen der Privatklägerin eine hohe Qualität zuzusprechen ist, kann aufgrund einer möglichen Suggestion nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Pseudoerinnerungen handelt. Das Aussagen des Beschuldigten kann nicht zuverlässig als unglaubhaft qualifiziert werden. Aus den objektiven Beweismitteln alleine lässt sich kein direkter Beweis für eine sexuelle Nötigung bzw. versuchte Nötigung entnehmen.