Eine zuverlässige Aussagenanalyse erscheint angesichts des Aussagenumfangs gar fraglich, zumal sich auch nicht zweifelsfrei eruieren lässt, inwiefern die detailarmen Kurzaussagen den soeben geschilderten Faktoren geschuldet sind. Im Ergebnis lässt sich weder der Anklagesachverhalt noch der vom Beschuldigten präsentierte Sachverhalt erstellen.