verlässigkeit einer Aussage nicht beurteilt werden (vgl. u.a. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 63 m.w.H.). Schliesslich ist auch zu bedenken, dass sich nach Darstellung des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt nicht zugetragen hat, womit konsequenterweise auch kein Kerngeschehen vorliegt, zu welchem er detailreich hätte berichten können. Indessen ist auch seine Version des Sachverhaltes nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine zuverlässige Aussagenanalyse erscheint angesichts des Aussagenumfangs gar fraglich, zumal sich auch nicht zweifelsfrei eruieren lässt, inwiefern die detailarmen Kurzaussagen den soeben geschilderten Faktoren geschuldet sind.