8.2 Die Vorinstanz kam nach Prüfung der inhaltsbezogenen Realitätskriterien zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten enthalten mehrere Lügensignale (Detailarmut, Abstraktheit, keine Schilderung von Gefühlen und Komplikationen) und seien daher sehr unglaubhaft (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.4 S. 27). Allerdings ist das Fehlen spezifischer Realitätskriterien nicht per se ein Lügensignal. Das Fehlen der Merkmale kann verschiedene Ursachen haben (u.a. Erinnerungsschwächen, mangelnde Aussagebereitschaft, ein Ereignis mit geringer Komplexität oder ein ungeeigneter Befragungsstil); eine gezielte Falschaussage ist nur eine dieser Möglichkeiten.