8.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (insgesamt zwei Befragungen durch die Staatsanwaltschaft sowie eine Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ausführlich und umfassend dargestellt (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.3). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (vgl. vorstehende Erwägung 4.3).