Insgesamt finden sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor der ersten dokumentierten Befragung suggestive Bedingungen vorlagen. Lässt sich, wie vorliegend, die Suggestionshypothese nicht zurückweisen bleibt denkbar, dass die Privatklägerin obwohl subjektiv von der Wahrheit ihres Berichts überzeugt, über ein ‒ zumindest nicht so ‒ erlebtes Geschehen berichtet. Im Ergebnis lässt sich die zu Beginn gestellte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Opferaussage nicht realitätsbegründet ist, angesichts einer möglichen Suggestion nicht widerlegen. 8. Aussagen des Beschuldigten