Die Entstehungsgeschichte der ersten Aussage lässt sich anhand der Akten nicht (mehr) klar eruieren. Fakt ist, dass zwischen dem Vorfall und der ersten Befragung rund 2.5 Jahre liegen, dass die Privatklägerin, eigenen Angaben zufolge, sich erst nach und nach wieder erinnern konnte und, dass sich die Privatklägerin während diesem Erinnerungsintervall (auch im therapeutischen Setting) mit der Thematik befasste. Insgesamt finden sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor der ersten dokumentierten Befragung suggestive Bedingungen vorlagen.