Tatsache ist, dass sich die Privatklägerin zwischen dem hier interessierenden Ereignis und der ersten Befragung durch die Polizei in unterschiedlichen Konstellationen mit dem Vorfall befasste und verbal austauschte. Die Privatklägerin war vor und im Zeitpunkt der ersten Aussage (auch stationär) in psychiatrischer Behandlung. Der Vorfall wurde im Rahmen dieser Konsultationen thematisiert (Untersuchungsakten, act. 5.2.3 f. dep. 9, 5.2.9 dep. 67). In Absprache mit ihrem Psychiater kontaktierte die Privatklägerin den Beschuldigten am 25. September 2015 per WhatsApp, um ihn «in abgeschwächter Form» mit den Vorwürfen zu konfrontieren (Untersuchungsakten, act. 5.2.3 dep. 9 und act.