Es sei ihr Unrecht widerfahren und sie habe die Anzeige gemacht, um die Sache abschliessen zu können (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 2). Ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht okay gewesen sei. Sie habe das Ausmass erst später erkannt (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 58). Die detaillierten Erinnerungen seien schätzungsweise einen Monat, nachdem die Flashbacks angefangen hätten, beisammen gewesen, schätzungsweise im Juli/August 2015 (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 60). Die Privatklägerin war im Ereigniszeitpunkt eigenen Angaben zufolge unregelmässig wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 17).