Erinnern nach Nicht-Erinnern ist kein Beleg für die Richtigkeit der neuen Erinnerung. Bringt die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte zutage, dass suggestive Einflüsse vorhanden waren, kann auch eine hohe Aussagequalität keinen Erlebnisbezug herstellen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 76 ff. m.w.H.; MAX STELLER, Die Entdeckung der Scheinerinnerungen, in: RÜDIGER DECKERS/GÜNTER KÖHNKEN [Hrsg.], Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2019, S. 71 ff.).