7.2 Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet. Entsprechend der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägung zu verweisen ist (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.4), erblickt auch das Obergericht in den (angesichts des Erinnerungsintervalls bemerkenswert präzisen) Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl verschiedener Realkennzeichen. Allerdings fällt auch auf, dass motivationsbezogene Merkmale wie Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Selbstkorrekturen und Entlastung des Angeschuldigten fehlen (vgl. Tabelle in LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 49 f.).