7.1 In ihrer Erstbefragung bei der Zürcher Kantonspolizei erzählte die Privatklägerin das Geschehnis zunächst in freier Rede und angesichts der Zeitspanne zum Ereignis in bemerkenswerter Detailtreue, strukturiert und chronologisch einwandfrei. Danach antwortete sie auf konkrete Fragen. In den darauffolgenden Befragungen wurde die Privatklägerin nicht mehr aufgefordert, die konkreten Geschehnisse in freier Rede zu schildern, sondern nur noch auf konkrete Fragen zu antworten. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich zusammengefasst, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.2).