Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zusammensetzen kann. Erst wenn diese «Unwahrheitshypothese» (sog. Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann, gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; REVITAL LUDEWIG/SONJA BAUMER/DAPHNA TAVOR, Einführung in die Aussagenpsychologie, in: Dies. [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis 2017, S. 17 ff.). 7. Aussagen der Privatklägerin