Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Es ist zu prüfen, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zusammensetzen kann.