Dabei wird primär der Inhalt der von einer Person gemachten Aussage untersucht und davon ausgegangen, dass selbsterlebte Ereignisse in einer wesentlich anderen (lebendigeren, detaillierteren) Qualität erzählt werden als erfundene. Eine grosse Anzahl an Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht deshalb dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte so mit lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 370 f.; HANS W IPRÄCH-