In Konstellationen, in denen als massgebende Beweise die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, hat sich zur Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen). Dabei wird primär der Inhalt der von einer Person gemachten Aussage untersucht und davon ausgegangen, dass selbsterlebte Ereignisse in einer wesentlich anderen (lebendigeren, detaillierteren) Qualität erzählt werden als erfundene.