6.3 Der Natur des angeklagten Sachverhaltes entsprechend liegen kaum objektive Beweismittel vor, welche die Aussagen der Privatklägerin klar bestätigen oder klar widerlegen können. Entscheidend ist somit die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einerseits und jene des Beschuldigten andererseits. In Konstellationen, in denen als massgebende Beweise die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, hat sich zur Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen).